Ein interessanter Fall, der sich da gerade zwischen dem unlustigen brd-„Künstler“ Böhmermann und dem Staatschef der Türkei, Erdogan, abspielt. Dass der „Künstler“ nun die Hosen bereits gestrichen voll hat, liegt einfach im Wesen der heutigen Zeit. Sobald man zur Rechenschaft gezogen werden kann, werden sie plötzlich alle kleinlaut und schreien um Hilfe – so auch hier geschehen. Der Kanzleramtschef Altmaier ließ ihn aber hängen und nun zappelt er eben im Netz aus Paragrafen und juristischen Feinheiten.
Allerdings werden Oppositionelle auch oft angezeigt, darum ebenso für uns interessant..
„Man muss zunächst wissen: Es gibt zwei Beleidigungsparagrafen im Strafgesetzbuch (StGB). Nummer eins: die Beleidigung von ausländischen Staatsorganen, § 103 StGB, eine Art Spezialvorschrift. Diese sieht eine höhere Strafe vor als Paragraf Nummer zwei: Die „normale“ Beleidigung, § 185 StGB.“
Zum Fall:
„Bei einem Vorwurf wie jetzt bei Herrn Böhmermann muss die Staatsanwaltschaft erst einmal die Spezialvorschrift prüfen, also die Beleidigung von ausländischen Staatsorganen. Bevor die Staatsanwälte in diesem Fall richtig loslegen können, müssen jene formalen Voraussetzungen erfüllt sein, über die gerade so intensiv diskutiert wird (§ 104a StGB).
Die türkische Regierung muss demnach ein sogenanntes „Strafverlangen“ stellen. Das hat sie. Und die Bundesregierung muss eine „Ermächtigung“ erteilen, damit die Staatsanwälte wegen Beleidigung von ausländischen Staatsorganen ermitteln dürfen. Diese politische Entscheidung steht noch aus und soll in den nächsten Tagen fallen. Um sie kommt die Bundesregierung auch nicht herum. Die politische Brisanz bleibt bestehen. Die anstehende Entscheidung steht aber womöglich nicht mehr ganz so im Mittelpunkt.
Denn: Mit dem nun gestellten „Strafantrag“ Erdogans rückt die „normale“ Beleidigung stärker ins Licht. Sollte die Entscheidung der Bundesregierung lauten: Nein, wir genehmigen keine Ermittlungen nach dem Spezialparagrafen (§103 StGB), käme nämlich der normale Beleidigungsparagraf (§ 185 StGB) ins Spiel. Dabei wäre Herr Erdogan dann quasi Normalbürger, der möglicherweise beleidigt wurde. Auch Ermittlungen wegen „normaler“ Beleidigung haben eine formale Hürde: den sogenannten „Strafantrag“ (§ 194 StGB). Den hat Erdogan nun gestellt.
Das bedeutet: Egal wie die Bundesregierung sich bei der „Ermächtigung“ in Sachen Beleidigung von ausländischen Staatsorganen entscheidet – Ermittlungen wegen Beleidigung nach § 185 StGB wären möglich. Der gestellte Strafantrag macht es wahrscheinlicher, dass es zu inhaltlichen strafrechtlichen Ermittlungen rund um Böhmermanns Gedicht kommt, und – je nach Ausgang – zu einer Anklage und einem Prozess.
Die umstrittenen inhaltlichen Fragen würden dabei dieselben bleiben. Handelt es sich wegen der deftigen Äußerungen unter der Gürtellinie um eine strafbare Beleidigung?