Die aktuellen Entwicklungen in Europa und vor allem in der Bundesrepublik Deutschland geben Anlass zur Sorge, inwieweit der Staat seine Bürger noch angemessen schützen kann und wird.
Deswegen ist es empfehlenswert, sich über die Abwehr von Gefahren und Angriffen Gedanken zu machen. Selbstschutz und Selbstverteidigung sowie die Verteidigung der Familie (v.a. der Töchter und Frauen) sind Themen, die in der Gegenwart wichtig sind und in Zukunft leider immer brisanter und wichtiger werden. Welche legalen Möglichkeiten und Waffen zur Selbstverteidigung gibt es und was muss beim Einsatz dieser Waffen beachtet werden?
Zur gesetzlichen Lage: Wann ist Notwehr und Selbstverteidigung legitim?
Wie in allen Staaten liegt in der Bundesrepublik Deutschland das Gewaltmonopol beim Staat. Grundsätzlich ist also die Polizei für die Sicherheit der Bürger zuständig. Doch die Polizei kann nicht immer und überall sein und oft ist schnelles Handeln gefragt.
Ausnahmen vom Gewaltmonopol des Staates
Daher gibt es Ausnahmen vom Gewaltmonopol des Staates. Dazu zählt das Recht sich gegen rechtswidrige Angriffe zu wehren (Notwehr). Besteht „Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“ ist jeder berechtigt sich gegen diese Gefahren mit angemessenen Mitteln zu verteidigen, wenn der Staat nicht gegenwärtig oder dazu in der Lage ist. Es gilt die Grundsatzformel „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“.
Laut Wikipedia ist Notwehr:
… die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder jemand anderem abzuwenden, ohne dafür Bestrafung fürchten zu müssen.
In Artikel 51 UN-Charta ist die Rede von einem „naturgegebenen Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung“.
In Deutschland ist das Recht auf Notwehr im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Strafgesetzbuch (StGB) verankert: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
§ 227 Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 228 Notstand
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 229 Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 35 Entschuldigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Kennzeichen einer Notwehrlage sind somit u.a.:
- Ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff
- Ein Angriff ist dann gegenwärtig, wenn eine Bedrohung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Die Tat darf also noch nicht beendet sein.
- Ein Angriff ist dann rechtswidrig, wenn er gegen geltendes Recht verstößt.Es besteht eine Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut.Die Gefahr ist nicht anders abwendbar.
Welche Anforderungen an die Art der Selbstverteidigung gibt es?
Die Selbstverteidigung muss angemessen sein: Geeignet sind Maßnahmen der Selbstverteidigung, die den Angriff sofort und endgültig beenden können.Bei mehreren Verteidigungsmöglichkeiten muss man zur Notwehr das mildeste zur Abwehr geeignete Mittel wählen (angemessene Mittel). Es ist somit das Verteidigungsmittel zu wählen, das bei gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden anrichtet. Flucht ist dabei kein milderes Mittel.Illegale Waffen sind auch in einer Notwehr-Situation verboten.Notwehr ist nur gegen den Angreifer zulässig.Die Gefahrensituation darf nicht provoziert werden (z.B. durch Stellen einer Falle) oder selbstverschuldet sein.
Was versteht man unter einer Waffe?
Was eine Waffe ist, ist in Deutschland im Waffengesetz (WaffG) festgelegt.
In §1 Absatz 2 steht dort:
(2) Waffen sind Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und tragbare Gegenstände,die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.