Mit strafbaren Tätowierungen hat sich die Justiz schon mehrfach beschäftigt. So verurteilte das Amtsgericht Augsburg 2015 einen Mann wegen des „Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“. Der Mann hatte sich in der Öffentlichkeit, in einer Kneipe, entblößt und seine Tattoos gezeigt: ein Hakenkreuz und das Konterfei Adolf Hitlers. Die Richterin verurteilte ihn zu einer Strafe von vier Monaten ohne Bewährung.
Tätowierungen und Strafrecht: Welche Motive sind verboten?
„Wer sich Symbole aus der Nazi-Zeit auf die Haut tätowieren lässt, macht sich an sich noch nicht strafbar. Strafbar ist es aber, diese Tattoos öffentlich zu zeigen“, sagt der Rechtsanwalt Dr. Dirk Lammer vom geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Ähnliches sehe das Strafgesetz vor, wenn man etwa eine Hakenkreuz-Fahne in sein Wohnzimmer hänge. Das sei nicht verboten. Verboten sei es aber, die Fahne in der Öffentlichkeit zu zeigen und etwa für andere Menschen sichtbar aus dem Fenster zu hängen, so Dr. Lammer.
Zu den Symbolen, die man nach dem Strafrecht weder als Tattoo noch in anderer Weise in der Öffentlichkeit zeigen, äußern oder singen darf, gehören besonders diejenigen, die eng mit dem Nationalsozialismus und seinen Organisationen verknüpft sind. Zu diesen Symbolen zählen etwa das Hakenkreuz, der Hitlergruß, Sieg-Heil-Rufe, SS-Runen, das Singen des Horst-Wessel-Liedes, Totenköpfe mit gekreuzten Knochen als Zeichen der Waffen-SS oder Zeichen der SA. Daneben ist es strafbar, Symbole verbotener Vereinigungen aus dem neonazistischen Spektrum zu zeigen, also etwa solche der „Wehrsportgruppe Hoffmann“ oder des Netzwerks „Blood and Honour“.
„Auch Abwandlungen dieser Zeichen öffentlich zu zeigen, ist nicht erlaubt“, sagt der Strafrechtsexperte Dr. Lammer. Wer solche Symbole dennoch nutze, mache sich nach dem Strafgesetzbuch und § 86a „Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ strafbar.
Tätowierungen: Können sie den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen?
Doch Tattoos können nicht nur strafbar sein, wenn sie unter § 86a „Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ fallen. „Tätowierungen können auch volksverhetzend sein.“, sagt Dr. Dirk Lammer. So stand beispielsweise im vergangenen Jahr ein NPD-Politiker wegen seines Tattoos vor Gericht. Der Mann hatte mit seinem Sohn ein Schwimmbad im brandenburgischen Oranienburg besucht und dabei der Öffentlichkeit sein Tattoo gezeigt: das Eingangstor des Konzentrationslagers Auschwitz. Darüber war in gotischer Schrift der Spruch „Jedem das Seine“ tätowiert. Dieser Spruch stand am Haupttor des KZ Buchenwald bei Weimar.
Das Amtsgericht Oranienburg verurteilte den Mann wegen Volksverhetzung zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Dieses Urteil revidierte das Landgericht Neuruppin im November 2016 und verurteilte den Mann zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat dieses Urteil im April 2017 bestätigt, das Urteil ist nun rechtskräftig.