Im August 2017 wurden mehrere Vorschriften der Strafprozessordnung geändert. Häufig ist zu lesen, Zeugen müssten nun bei entsprechender Vorladung stets zur Polizei gehen und dort aussagen. Das Wichtigste schon vorab: In der Regel muss auch heute niemand einer Vorladung durch die Polizei Folge leisten – weder als Beschuldigter noch als Zeuge.

Polizei:

Bisherige Rechtslage

Bislang galt: Wer eine Vorladung von der Polizei erhalten hat, konnte sie ignorieren. Weder der Beschuldigte noch der Zeuge musste zur Vernehmung erscheinen. Anders verhielt es sich, wenn es sich um eine Ladung zur richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung handelte. Zu einer solchen Vernehmung musste man sowohl als Beschuldigter als auch als Zeuge hingehen.

Neue Rechtslage

Die Neufassung des § 163 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung lautet: Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Wichtig ist der letzte Halbsatz: Es muss einen entsprechenden Auftrag der Staatsanwaltschaft geben. Die Regelung soll die Staatsanwaltschaft im Vergleich zur bisherigen Rechtslage entlasten: Anstelle einer Ladung zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmung – bei der dann ein Staatsanwalt die Vernehmung selbst durchführen musste – kann nun die Polizei beauftragt werden, ebendiese Vernehmung allein durchzuführen.

Hiervon zu unterscheiden ist die Vorladung eines Zeugen durch die Polizei ohne Einbindung der Staatsanwaltschaft. Hier hat sich durch die neue Rechtslage nichts geändert: Gibt es keinen Auftrag der Staatsanwaltschaft, so gilt auch keine Pflicht zum Erscheinen für Zeugen. In der Praxis ist dies der absolute Regelfall, denn die meisten Ermittlungsverfahren werden bis zum Abschlussbericht ausschließlich durch die Polizei bearbeitet.

Generelle Vernehmungsaufträge sind rechtswidrig

Besonders zu beachten ist, dass der Staatsanwaltschaft auch nach neuem Recht die “Gesamtverantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens” obliegt – so steht es in der Gesetzesbegründung. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb einzelfallbezogen über die Pflicht zum Erscheinen eines Zeugen bei der polizeilichen Vernehmung zu entscheiden.

Hier hat die Staatsanwaltschaft etwa zu prüfen, ob der Zeuge – wie so häufig – evtl. schon nach Aktenlage faktisch Beschuldigter ist oder im Laufe der Vernehmung zum Beschuldigten werden könnte. In solchen Fällen ist ein Vernehmungsauftrag rechtswidrig. Ebenso rechtswidrig sind daher generelle Ermächtigungen für die Polizei etwa des Inhalts, in jedem Ermittlungsverfahren alle in Betracht kommenden Zeugen “im Auftrag der Staatsanwaltschaft” zu vernehmen. Jeder Ladung durch die Polizei muss vielmehr ein einzelfallbezogener Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegen – dies steht auch im Abschlussbericht der Expertenkommission zur besagten Änderung der Strafprozessordnung.

Was tun, wenn die Polizei das neue Recht falsch anwendet?

Nicht auszuschließen ist, dass Polizeibehörden Zeugen – ungeachtet des Rechtslage – kraft generellen Auftrages der Staatsanwaltschaft vorladen und zur Vernehmung abholen, wenn der Vorladung nicht gefolgt wurde. Wer in diese Situation gerät, der sollte Folgendes wissen: Auch wenn die Vernehmung rechtswidrig erzwungen wird, ist nicht gewiss, dass die Angaben später unverwertbar sind. Das Recht der Beweisverwertungsverbote hierzulande ist komplex und oftmals nicht zum Vorteil des Betroffenen.

Wer nichts falsch machen will, sollte deshalb auch in einer durch Vorführung erzwungenen Vernehmung schweigen und stattdessen sofort die gerichtliche Entscheidung gemäß § 163 Abs. 5 der Strafprozessordnung beantragen. Hintergrund: Gemäß § 163 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung entscheidet die Staatsanwaltschaft, wer Zeuge ist und wer – auch als Zeuge – prozessuale Schweigerechte hat. Auch über Maßregeln bei Weigerung des Zeugen entscheidet die Staatsanwaltschaft. Fehlt es insgesamt an einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft – also am einzelfallbezogenen Auftrag zur Vernehmung – wird spätestens das Gericht dies erkennen und die Maßnahme für rechtswidrig erklären.

Wird zwischenzeitlich der Auftrag der Staatsanwaltschaft nachträglich eingeholt, fehlt es – wenn der Betroffene bereits vorgeführt wurde oder sich die Polizei zur Durchführung der Vernehmung bereits in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Betroffenen aufhält – an einer ordnungsgemäßen Ladung. Hier sollte der Betroffene darauf bestehen, zu einem neuen Termin geladen zu werden. Die Zeit bis zu diesem Termin sollte er ggf. nutzen, um anwaltlichen Rat einzuholen. In vielen Fällen ist es sinnvoll, einen Strafverteidiger als Zeugenbeistand zu wählen und mit diesem zur Vernehmung zu gehen.

Staatsanwalt:

Zeugen müssen vor dem Staatsanwalt erscheinen und die Angaben zur Person machen. Erscheinen Zeugen nicht, kann eine Vorführung erlassen werden.

Sodann hat man das Recht, folgendes zu erfahren: Um welches Verfahren es sich handelt (hier ist auf eine genaue Bezeichnung der einzelnen Tatvorwürfe zu bestehen). Der/die Beschuldigten müssen genannt werden. Denn man muss ja die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob man ein Aussageverweigerungsrecht hat.

Es gibt gute Gründe, warum Zeugen vor dem Staatsanwalt nicht aussagen wollen. Sie können zu diesem Zeitpunkt nicht ermessen, wozu ihre Aussagen verwendet werden. Sie wissen nicht sicher, in welche Richtung der Staatsanwalt ermittelt, der Staatsanwalt darf Zeugen darüber auch weitgehend in Unkenntnis halten – und auch darüber, ab wann in seinen Augen eine Aussage die Zeugen selbst belasten könnte! Ein Überblick über die Zusammenhänge, in der die Aussagen stehen, dürfte für die Zeugen unmöglich sein. Jede Aussage beim Staatsanwalt liefert ein Steinchen in dem Mosaik, dass er sich zusammenbastelt, jede Aussage kann ihm dabei weitere Anhaltspunkte liefern. Das Aussageverweigerungsrecht für Zeugen wird durch die § 52 bis 56 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

      • § 52 StPO sieht ein Aussageverweigerungsrecht für Verwandte des Beschuldigten vor, dass können sein, Eltern, Geschwister, Kinder, aber auch Verlobte …
Verlobungen sind bekanntlich ebenso schnell zu lösen, wie sie geschlossen werden, und können im Einzelfall, wenn es möglich ist, eine sehr elegante Lösung sein.
      • § 55 StPO sieht ein Aussageverweigerungsrecht vor für Leute, die in derselben Sache angeklagt sind und für Leute, die sich durch die Aussage selbst belasten könnten. Es ist sowohl taktisch wie politisch falsch, diese Form der Aussageverweigerung zu benutzen. Die Aussageverweigerung nach § 55 besteht nur für spezielle Fragen. Die Inanspruchnahme dieses Rechtes muss jeweils ausdrücklich, unter Berufung auf die Gefahr der Selbstbelastung verlangt werden. Die Gefahren dabei liegen auf der Hand: Zum einen wird die Staatsanwaltschaft verlangen, dass begründet werden muss, wieso man sich selbst belasten könnte … dabei entsteht zwangsläufig die Situation, dass man über die Anklagepunkte reden muss oder über Leute, mit denen man irgendwie zu tun hat. Überlegungen welche Aussagen dem Staatsschutz nützlich sein können, und welche nicht, führen zu einer Situation, die für die Betroffenen nicht mehr überschaubar ist. Sie können immer wieder vorgeladen werden – die Bedrohung, vom Zeugen zum Beschuldigten zu werden, immer im Hinterkopf, was immer wieder eine Entscheidung fordert, wie sie schon bei der ersten Vorladung zu treffen war. Taktisch ist die Berufung auf den § 55 unklug, da man durch diese Begründung quasi der Justiz die Möglichkeit in die Hand gibt, einen zum Beschuldigten zu machen, also ebenfalls ein Ermittlungsverfahren einzuleiten denn es ist ja davon auszugehen, dass ein Straftatbestand/Ordnungswidrigkeit vorliegt. Wird man als Zeuge vorgeladen und es ist zu erwarten dass er selbst noch ein Verfahren kriegt oder er weiß es schon, hat man das Recht, auch die Aussage als Zeuge zu verweigern. Dies gilt für das gesamte Verhör.

Erwähnt sei noch, dass Ärzte, Rechtsanwälte, Pfaffen und Journalisten ebenfalls ein begrenztes Aussageverweigerungsrecht haben, welches sich natürlich nur auf ihren Berufsbereich bezieht (§ 53 und 54 StPO). So müssen z.B. Journalisten die Namen von Informanten und Interviewpartnern nicht preisgeben.

Was geschieht mit Personen die die Aussage verweigern wollen, obwohl sie keinen der genannten Paragraphen können bzw. wollen? Oder mit Zeugen, die einer staatsanwaltschaftlichen Ladung nicht folgen wollen?

Dafür werden erst mal die entstandenen Kosten aufgedrückt. Dazu kann der Staatsanwalt ein Ordnungsgeld erlassen. Wenn dieses nicht gezahlt wird, gibt es Ordnungshaft, maximal 42 Tage und nur durch richterlichen Beschluss. Es kann die zwangsweise Vorführung vor einem Vernehmungsrichter (Ermittlungsrichter) angeordnet werden. Die Ordnungsmittel können bei erneutem Ausbleiben wiederholt werden.

Zeugen, die hingehen, aber nichts sagen:

Zunächst läuft alles so wie oben beschrieben ab. Wichtiger Unterschied aber ist, dass damit die Ordnungsmittel verbraucht, also nicht wiederholbar sind! Möglicherweise beantragt der Staatsanwalt nun die Erzwingungshaft (Beugehaft). Wird diese durchgesetzt, ist danach auch dieses Erzwingungsmittel verbraucht. Die Beugehaft kann maximal sechs Monate verhängt werden.

Klar ist demnach: So schnell ist man als aussageverweigernder Zeuge nicht im Knast!

Das geht erst mal alles seinen langen rechtlichen Gang. Zuallererst müssen zunächst einmal die Ordnungsmittel angewandt werden. Staatsanwälte, die behaupten, der Zeuge könne jetzt gleich in Beugehaft gesteckt werden, vermischen bewusst Ordnungs- mit Erzwingungsmitteln um den Zeugen zu verunsichern.

Aussageverweigerung als Zeuge beim Richter:

Alles wie bei dem Punkt Staatsanwaltschaft. Hinzu kommt, dass die Eidesverweigerung ebenso behandelt wird wie eine Aussageverweigerung (siehe auch Abschnitt Falschaussagen). Zeugen können zu allen Vernehmungen Anwälte mitnehmen. Sie können eine wichtige, auch psychologische Funktion haben, doch sollten ihre Möglichkeiten nicht überschätzt werden. Sie haben lediglich die Funktion eines Rechtsbeistandes, d.h. sie können nicht in die Vernehmung eingreifen, sie dürfen nur bei formalen Fehlern des Vernehmenden eingreifen. Wenn z.B. eine Frage juristisch nicht so gestellt werden darf, wie sie gestellt wurde, oder wenn der Staatsanwalt keine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Aber man hat das Recht, sich mit dem Anwalt über die gerade gestellte Frage im Nebenzimmer zu beraten. Dadurch kann man sich erst mal Luft verschaffen und sich dem psychischen Druck entziehen. Welche sich stark genug fühlen können hiermit das Verhör etwas strecken…