Hüte dich vor der biometrischen Entsperrmethode deines Mobiltelefons! Die Nutzung von biometrischen Merkmalen wie Fingerabdrücken oder Gesichtserkennung zur Entsperrung deines Mobiltelefons kann zwar bequem sein, birgt jedoch auch potenzielle Risiken für die Sicherheit deiner persönlichen Daten.

Quelle des Textes: www.s-f-n.org | Arbeitskreis Sicherheit

Das Landgericht Ravensburg hat am 14. Februar 2023 in einem Beschluss (Aktenzeichen 2 Qs 9/23 jug.) eine Entscheidung von zweifelhafter Bedeutung getroffen. Diese Entscheidung betrifft die Abnahme von Fingerabdrücken durch die Polizei zur Entsperrung eines Mobiltelefons und die Frage, ob dies gemäß § 81b Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) rechtens ist.

Der Hintergrund dieser juristischen Auseinandersetzung liegt in einem Fall, bei dem einem Beschuldigten während einer Durchsuchung seines Wohnsitzes das Smartphone beschlagnahmt wurde. Die Polizei erhoffte sich, auf diesem Gerät Beweise für die begangene Straftat zu finden. Richtigerweise weigerte sich der Beschuldigte beharrlich, sein Telefon per Fingerabdruck zu entsperren. Auch anderweitig notierte Passwörter verweigerte er der Polizei.

Die Lösung, die von den Ermittlungsbehörden angewandt wurde, bestand darin, den Beschuldigten einer erkennungsdienstlichen Maßnahme zu unterziehen, bei der seine Fingerabdrücke abgenommen wurden. Diese Fingerabdrücke wurden anschließend verwendet, um das Mobiltelefon zu entsperren und auf die darauf gespeicherten Informationen zuzugreifen. Diese Vorgehensweise wurde zuvor von einem Richter genehmigt. Natürlich legte der Beschuldigte gegen diese richterliche Anordnung Beschwerde ein und bestritt die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme.

Das Landgericht Ravensburg kam jedoch zu dem Schluss, dass die Anordnung der Fingerabdrucknahme und deren Verwendung zur Smartphone-Entsperrung auf der Rechtsgrundlage des § 81b Abs. 1 StPO beruhte und somit zulässig war. Dieser Paragraph besagt, dass Fingerabdrücke und ähnliche Maßnahmen im Rahmen eines Strafverfahrens oder erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch gegen den Willen des Beschuldigten aufgenommen werden können.

Die juristische Argumentation des Gerichts stützte sich auf den genauen Wortlaut des Paragraphen 81b Abs. 1 StPO. Das Gericht interpretierte diesen so, dass die Abnahme der Fingerabdrücke und ihre Verwendung zur Entsperrung des Smartphones unter die Kategorie “ähnliche Maßnahmen” fällt. Diese Auslegung des Gesetzestextes erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bewusst eine offen formulierte Vorschrift schuf, um sicherzustellen, dass die Strafprozessordnung auch den technischen Entwicklungen und Erfordernissen der Gegenwart angepasst werden kann.

Die Entscheidung des Landgerichts Ravensburg hat weitreichende Auswirkungen auf die Rechte von Beschuldigten und die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden und deswegen muss hier noch einmal deutlich vor der Nutzung der biometrischen Entsperrmöglichkeiten gewarnt werden.

Finger weg von Gesichts,- und Fingerabdrucksensoren

Es bleibt jedoch offen, ob aus der dargestellten Rechtsprechung eine etablierte Gerichtspraxis entstehen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt könnten Passwörter eine sicherere Option zur Freischaltung von Mobiltelefonen sein als die Verwendung von Fingerabdruck oder Gesichtsbiometrie. Dies könnte dazu dienen, einen möglichen Zugriff von Strafverfolgungsbehörden auf das Gerät im Falle einer Beschlagnahme zu erschweren, denn unter deutschem Recht ist es aufgrund des Prinzips der Selbstbelastungsfreiheit nicht möglich, einen Beschuldigten dazu zu zwingen, ein Passwort preiszugeben.


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