Nach Paragraf 353d Nr. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist es verboten, die Anklageschrift oder “andere amtliche Dokumente” eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut zu veröffentlichen – bevor sie in einer öffentlichen Verhandlung besprochen worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.”

Für die Strafbarkeit könnte es dabei egal sein, wenn das Dokument zuvor bereits von jemand anderem veröffentlicht worden ist.

Wer die Kopie eines Haftbefehls ins Internet stellt oder weiterverbreitet, kann sich also strafbar machen. Nach Paragraf 353d Nr. 3 StGB kann eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von maximal einem Jahr verhängt werden.

https://www.tagesschau.de/inland/haftbefehl-veroeffentlichung-101.html